Auf Anträge nach § 33a ist für die Beurteilung der bis zum 1. Jänner 1994 erfolgten Benutzung einer Marke § 33a in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Anträge nach Paragraph 33 a, ist für die Beurteilung der bis zum 1. Jänner 1994 erfolgten Benutzung einer Marke Paragraph 33 a, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
0 Kommentare zu § 76 MarkenSchG