Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsWiderspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (§ 29a Abs. 1 oder Abs. 2) nicht vor dem 1. Juli 2010 erfolgt ist.Widerspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (Paragraph 29 a, Absatz eins, oder Absatz 2,) nicht vor dem 1. Juli 2010 erfolgt ist.
(2)Absatz 2Auf bis zum 1. Jänner 2010 bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist § 36 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf bis zum 1. Jänner 2010 bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist Paragraph 36, in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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