(1) Auf vor dem Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 registrierte Marken ist § 19 in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Abs. 2 weiter anzuwenden.
(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:
1. | bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH, | |||||||||
2. | bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH, | |||||||||
3. | bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH, | |||||||||
4. | bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH, | |||||||||
5. | bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH, | |||||||||
6. | bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH, | |||||||||
7. | bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH, | |||||||||
8. | bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH, | |||||||||
9. | bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH. |
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