§ 77d MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf vor dem Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 registrierte Marken ist § 19 in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Abs. 2 weiter anzuwenden.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:

1.

bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,

2.

bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,

3.

bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,

4.

bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,

5.

bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,

6.

bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,

7.

bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,

8.

bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,

9.

bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77d MarkenSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77d MarkenSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77d MarkenSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77d MarkenSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77d MarkenSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MarkenSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77c MarkenSchG
§ 77e MarkenSchG