Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAuf vor dem Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 registrierte Marken ist § 19 in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Abs. 2 weiter anzuwenden.Auf vor dem Inkrafttreten des Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, registrierte Marken ist Paragraph 19, in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Absatz 2, weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:Die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, weniger als folgendes Ausmaß beträgt:
1.Ziffer einsbei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,
2.Ziffer 2bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,
3.Ziffer 3bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,
4.Ziffer 4bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,
5.Ziffer 5bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,
6.Ziffer 6bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,
7.Ziffer 7bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,
8.Ziffer 8bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,
9.Ziffer 9bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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