Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß §§ 30 bis 32 sowie 33 in Verbindung mit den §§ 1 oder 4 und gemäß §§ 33a bis 34 sind diese Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 eingereichte Anträge auf Löschung sind die §§ 34a und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 nicht anzuwenden, sondern ist § 39 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraphen 30 bis 32 sowie 33 in Verbindung mit den Paragraphen eins, oder 4 und gemäß Paragraphen 33 a bis 34 sind diese Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, eingereichte Anträge auf Löschung sind die Paragraphen 34 a und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, nicht anzuwenden, sondern ist Paragraph 39, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Wird nach dem Inkrafttreten des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 33 eingereicht, so kann dieser Antrag nur auf § 33 in Verbindung mit §§ 1 oder 4 in der nach dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.Wird nach dem Inkrafttreten des im Absatz eins, genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß Paragraph 33, eingereicht, so kann dieser Antrag nur auf Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen eins, oder 4 in der nach dem Inkrafttreten des in Absatz eins, genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.
(3)Absatz 3Bei vor dem 1. Juli 2010 veröffentlichten Markenregistrierungen im Sinne des § 77b Abs. 1 ist der Beginn der Frist nach § 33a Abs. 1a und 1b ungeachtet des Umstandes, dass kein Widerspruch möglich war, drei Monate nach der Veröffentlichung der Markenregistrierung.Bei vor dem 1. Juli 2010 veröffentlichten Markenregistrierungen im Sinne des Paragraph 77 b, Absatz eins, ist der Beginn der Frist nach Paragraph 33 a, Absatz eins a und 1b ungeachtet des Umstandes, dass kein Widerspruch möglich war, drei Monate nach der Veröffentlichung der Markenregistrierung.
(4)Absatz 4Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 eingebrachte Klagen und Anträge sind die Bestimmungen des III. Abschnittes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, eingebrachte Klagen und Anträge sind die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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