Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge gemäß § 23 Abs. 2 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, eingereichte Anträge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 66 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 66, ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3Wird nach dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 124/2017 ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 66 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 66 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 66 in der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.Wird nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß Paragraph 66, eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf Paragraph 66, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf Paragraph 66, in der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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