Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsEin Antrag nach Regel 27bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 21/2017 auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung mit Schutz in Österreich ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung sowie eine nach den Klassen der betreffenden internationalen Registrierung geordnete Zusammenstellung der abzutrennenden Waren oder Dienstleistungen zu enthalten. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des Abs. 2, § 23a sinngemäß anzuwenden.Ein Antrag nach Regel 27bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2017, auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung mit Schutz in Österreich ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung sowie eine nach den Klassen der betreffenden internationalen Registrierung geordnete Zusammenstellung der abzutrennenden Waren oder Dienstleistungen zu enthalten. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des Absatz 2,, Paragraph 23 a, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 2) ist ein Antrag auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung nicht zulässig. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluss zurückzuweisen.Vor Ablauf der Widerspruchsfrist (Paragraph 29 a, Absatz 2,) ist ein Antrag auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung nicht zulässig. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluss zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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