Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. § 56 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind Paragraph 55 a, sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluss der Öffentlichkeit), Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung), Paragraph 151, (Rechnungslegung) und Paragraph 154, (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 24.06.2006 bis 31.12.9999
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