Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Absatz 2, geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
(2)Absatz 2Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (Paragraph 29 a,).
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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