§ 68d MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

(2) In Fragen betreffend die namhaft zu machenden Kontrollstellen und deren besondere Aufgaben ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend herzustellen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 14.11.2007 bis 31.12.2015

(1) In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

(2) In Fragen betreffend die namhaft zu machenden Kontrollstellen und deren besondere Aufgaben ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend herzustellen.

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