Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie im § 68h bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.Die im Paragraph 68 h, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.
(2)Absatz 2Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 68 f, Absatz 2, gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß § 68f Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß Paragraph 68 f, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluß der Öffentlichkeit) und Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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