§ 68i MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die im § 68h bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

(3) Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß § 68f Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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