§ 68c MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.

(3) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.Auf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68 a, entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EUAnträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß Paragraph 15, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68 a, Absatz eins bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 19.05.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 19.05.2023
(1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.

(3) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.Auf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68 a, entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EUAnträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß Paragraph 15, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68 a, Absatz eins bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

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