Absatz 1 legt fest, dass der Makler nicht zum Abschluss und zum Inkasso bevollmächtigt ist. Makler und Auftraggeber können jedoch eine gegenteilige Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung, dass der Makler für den Auftraggeber das Geschäft abschließen oder Zahlungen von Dritten entgegennehmen darf, muss "ausdrücklich" sein, das heißt besonders deutlich und unmißverständlich getroffen werden und kann daher nicht nach den allgemeinen Regeln schlüssig vereinbart werden.
Absatz 2 ist eine auf den Fall der Doppelbeauftragung zugeschnittene Bestimmung (vgl Fromherz, Maklergesetz, Rz 4 zu § 2; OGH 5Ob6/04z). Sie stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass ein Makler unter bestimmten Voraussetzungen Erklärungsbote des Geschäftsherrn ist, dass also ihm zugehende Erklärungen eines Dritten Rechtswirkung für seinen Geschäftsherrn entfalten. Das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Makler auch befugt ist, Erklärungen, die zum Abschluss des Vertrages mit seinem Geschäftsherrn führen können, mit Wirksamkeit für diesen entgegenzunehmen. Nach § 31 Abs 2 KSchG darf zum Nachteil des Verbrauchers nicht von der Bestimmung des § 2 Abs 2 MaklerG abgegangen werden.