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(1) Zum ZweckDer Zeitraum der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 90 Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten KindernFamilienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist den Bediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
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(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf eine Teilbeschäftigung sindverlängern, wenn die §§ 71, 73, 159 Abs 4, 172 Abs 1 und 3 und 179 anzuwenden. Auf eine gänzliche Dienstfreistellung findet § 86 Abs 2 Anwendung.
(3) Die Bediensten haben den Grund der Maßnahme oder deren Verlängerung und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalbBedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheidensechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.
(1) Zum ZweckDer Zeitraum der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 90 Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten KindernFamilienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist den Bediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
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(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf eine Teilbeschäftigung sindverlängern, wenn die §§ 71, 73, 159 Abs 4, 172 Abs 1 und 3 und 179 anzuwenden. Auf eine gänzliche Dienstfreistellung findet § 86 Abs 2 Anwendung.
(3) Die Bediensten haben den Grund der Maßnahme oder deren Verlängerung und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalbBedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheidensechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.