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Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der wahlberechtigten PersonenWahlberechtigten in der Gemeinde, getrennt nach Männern, Frauennatürlichen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In der gleichengleicher Weise sindist auch über Änderungenjede Änderung der Anzahl der wahlberechtigten PersonenWahlberechtigten, die sich durch das Einspruchsverfahren ergebenBerichtigungsverfahren ergibt, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich bekannt zu berichtengeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der wahlberechtigten PersonenWahlberechtigten in der Gemeinde, getrennt nach Männern, Frauennatürlichen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In der gleichengleicher Weise sindist auch über Änderungenjede Änderung der Anzahl der wahlberechtigten PersonenWahlberechtigten, die sich durch das Einspruchsverfahren ergebenBerichtigungsverfahren ergibt, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich bekannt zu berichtengeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,