§ 20 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In der gleichen Weise sind auch über Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchsverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 28.09.2005 bis 17.12.2024
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In der gleichen Weise sind auch über Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchsverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.

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