§ 19 LWK-WO Anlegung der Wählerverzeichnisse

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern der Land- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse.Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern der Land- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (Paragraph 42 b, Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1970,), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse.
  2. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die Wahlberechtigten auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen.Die Landwirtschaftskammer hat die Wahlberechtigten auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (Paragraph 42 b, Landwirtschaftskammergesetz), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen.
  3. (2)Absatz 2Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
  4. (3)Absatz 3Die Wählerverzeichnisse sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen.
  5. (4)Absatz 4Die Gemeinden erstellen das Wählerverzeichnis mit Hilfe eines technischen Systems, das von der Landwirtschaftskammer bereitgestellt wird. Die Landwirtschaftskammer übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Gemeinden erstellen das Wählerverzeichnis mit Hilfe eines technischen Systems, das von der Landwirtschaftskammer bereitgestellt wird. Die Landwirtschaftskammer übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 55/2010LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 70/2015LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern der Land- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse.Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern der Land- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (Paragraph 42 b, Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1970,), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse.
  2. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die Wahlberechtigten auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen.Die Landwirtschaftskammer hat die Wahlberechtigten auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (Paragraph 42 b, Landwirtschaftskammergesetz), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen.
  3. (2)Absatz 2Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
  4. (3)Absatz 3Die Wählerverzeichnisse sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen.
  5. (4)Absatz 4Die Gemeinden erstellen das Wählerverzeichnis mit Hilfe eines technischen Systems, das von der Landwirtschaftskammer bereitgestellt wird. Die Landwirtschaftskammer übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Gemeinden erstellen das Wählerverzeichnis mit Hilfe eines technischen Systems, das von der Landwirtschaftskammer bereitgestellt wird. Die Landwirtschaftskammer übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 55/2010LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 70/2015LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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