§ 54 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;

2.

sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer nicht erfüllt;

3.

als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs 54) unterlässt.

Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten.

(2) Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.09.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;

2.

sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer nicht erfüllt;

3.

als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs 54) unterlässt.

Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten.

(2) Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.

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