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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt; | |||||||||
2. | sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer nicht erfüllt; | |||||||||
3. | als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs | |||||||||
Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten. |
(2) Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt; | |||||||||
2. | sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer nicht erfüllt; | |||||||||
3. | als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs | |||||||||
Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten. |
(2) Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.