§ 37 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.08.2024
6. Abschnitt

Kosten der Geschäftsführung

Einnahmen der Kammer

§ 37

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden gedeckt wie folgt:

1.

durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;

2.

durch einen jährlichen Beitrag der im § 4 Z 2 genannten selbstständigen Berufstätigendie Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde;

3.

durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;

4.

durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;

5.

durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;

6.

durch gesetzlich vorgesehene Kostenbeiträge und -ersätze für bestimmte Leistungen;

7.

durch Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen ihres Wirkungskreises erbrachte Lieferungen und Leistungen wie etwa Milchuntersuchungen, Qualitätsberatungen und -kontrollen, Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, Erstellung von Bauplänen, Betriebsplänen und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsberatungen und Schätzgutachten;

8.

durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;

9.

durch sonstige Einnahmen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 22.01.2000 bis 30.09.2019
6. Abschnitt

Kosten der Geschäftsführung

Einnahmen der Kammer

§ 37

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden gedeckt wie folgt:

1.

durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;

2.

durch einen jährlichen Beitrag der im § 4 Z 2 genannten selbstständigen Berufstätigendie Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde;

3.

durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;

4.

durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;

5.

durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;

6.

durch gesetzlich vorgesehene Kostenbeiträge und -ersätze für bestimmte Leistungen;

7.

durch Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen ihres Wirkungskreises erbrachte Lieferungen und Leistungen wie etwa Milchuntersuchungen, Qualitätsberatungen und -kontrollen, Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, Erstellung von Bauplänen, Betriebsplänen und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsberatungen und Schätzgutachten;

8.

durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;

9.

durch sonstige Einnahmen.

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