§ 27 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwarWahlberechtigt sind alle im Paragraph 4, angeführten Personen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsals natürliche (physische) Personen, wenn sie
      1. a)Litera abis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und
      2. b)Litera bnicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;nicht gemäß Paragraph 22, der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;
    2. 2.Ziffer 2als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im BundeslandLand Salzburg haben.
  2. (1a)Absatz eins aDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 ist nach dem Stichtag zu beurteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, ist nach dem Stichtag zu beurteilen.
  3. (2)Absatz 2Als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3 gelten Personen, die in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren.Als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, gelten Personen, die in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren.
  4. (3)Absatz 3Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer im § 4 Z 1 und 2 angeführten Person gilt auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3, wenn er weniger als sechs Monate bzw 182 Tage nach anderen Sozialversicherungsgesetzen als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in dem im Abs 2 genannten Zeitraum kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war. Dasselbe gilt auch für den Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Kindes, Kindeskindes, Adoptiv- oder Stiefkindes, der (das) in Hausgemeinschaft mit einer im § 4 Z 1 und 2 genannten Person lebt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer Person nach § 4 Z 1 und 2 gilt jedoch darüber hinaus auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig, wenn er zwar nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Sinn des ersten Satzes kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war, dies jedoch wegen einer Tätigkeit, die im Standort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst ausgeübt wurde, wie zB die Führung einer Frühstückspension udgl.Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer im Paragraph 4, Ziffer eins und 2 angeführten Person gilt auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3,, wenn er weniger als sechs Monate bzw 182 Tage nach anderen Sozialversicherungsgesetzen als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in dem im Absatz 2, genannten Zeitraum kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war. Dasselbe gilt auch für den Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Kindes, Kindeskindes, Adoptiv- oder Stiefkindes, der (das) in Hausgemeinschaft mit einer im Paragraph 4, Ziffer eins und 2 genannten Person lebt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer Person nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 gilt jedoch darüber hinaus auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig, wenn er zwar nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Sinn des ersten Satzes kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war, dies jedoch wegen einer Tätigkeit, die im Standort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst ausgeübt wurde, wie zB die Führung einer Frühstückspension udgl.
  5. (4)Absatz 4Als überwiegende Tätigkeit in einem anderen Beruf im Sinn des § 4 Z 4 kann nur eine solche angesehen werden, durch welche der Ehegatte oder eingetragene Partner durch mindestens sechs Monate bzw 182 Tage in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war.Als überwiegende Tätigkeit in einem anderen Beruf im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, kann nur eine solche angesehen werden, durch welche der Ehegatte oder eingetragene Partner durch mindestens sechs Monate bzw 182 Tage in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war.
  6. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß § 4 Z 3 lit b gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Litera b, gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwarWahlberechtigt sind alle im Paragraph 4, angeführten Personen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsals natürliche (physische) Personen, wenn sie
      1. a)Litera abis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und
      2. b)Litera bnicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;nicht gemäß Paragraph 22, der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;
    2. 2.Ziffer 2als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im BundeslandLand Salzburg haben.
  2. (1a)Absatz eins aDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 ist nach dem Stichtag zu beurteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, ist nach dem Stichtag zu beurteilen.
  3. (2)Absatz 2Als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3 gelten Personen, die in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren.Als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, gelten Personen, die in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren.
  4. (3)Absatz 3Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer im § 4 Z 1 und 2 angeführten Person gilt auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3, wenn er weniger als sechs Monate bzw 182 Tage nach anderen Sozialversicherungsgesetzen als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in dem im Abs 2 genannten Zeitraum kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war. Dasselbe gilt auch für den Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Kindes, Kindeskindes, Adoptiv- oder Stiefkindes, der (das) in Hausgemeinschaft mit einer im § 4 Z 1 und 2 genannten Person lebt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer Person nach § 4 Z 1 und 2 gilt jedoch darüber hinaus auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig, wenn er zwar nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Sinn des ersten Satzes kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war, dies jedoch wegen einer Tätigkeit, die im Standort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst ausgeübt wurde, wie zB die Führung einer Frühstückspension udgl.Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer im Paragraph 4, Ziffer eins und 2 angeführten Person gilt auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3,, wenn er weniger als sechs Monate bzw 182 Tage nach anderen Sozialversicherungsgesetzen als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in dem im Absatz 2, genannten Zeitraum kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war. Dasselbe gilt auch für den Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Kindes, Kindeskindes, Adoptiv- oder Stiefkindes, der (das) in Hausgemeinschaft mit einer im Paragraph 4, Ziffer eins und 2 genannten Person lebt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer Person nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 gilt jedoch darüber hinaus auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig, wenn er zwar nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Sinn des ersten Satzes kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war, dies jedoch wegen einer Tätigkeit, die im Standort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst ausgeübt wurde, wie zB die Führung einer Frühstückspension udgl.
  5. (4)Absatz 4Als überwiegende Tätigkeit in einem anderen Beruf im Sinn des § 4 Z 4 kann nur eine solche angesehen werden, durch welche der Ehegatte oder eingetragene Partner durch mindestens sechs Monate bzw 182 Tage in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war.Als überwiegende Tätigkeit in einem anderen Beruf im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, kann nur eine solche angesehen werden, durch welche der Ehegatte oder eingetragene Partner durch mindestens sechs Monate bzw 182 Tage in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war.
  6. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß § 4 Z 3 lit b gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Litera b, gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.

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