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(1a) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 ist nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2) Als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3 gelten Personen, die in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren.
(3) Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer im § 4 Z 1 und 2 angeführten Person gilt auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3, wenn er weniger als sechs Monate bzw 182 Tage nach anderen Sozialversicherungsgesetzen als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in dem im Abs 2 genannten Zeitraum kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war. Dasselbe gilt auch für den Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Kindes, Kindeskindes, Adoptiv- oder Stiefkindes, der (das) in Hausgemeinschaft mit einer im § 4 Z 1 und 2 genannten Person lebt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer Person nach § 4 Z 1 und 2 gilt jedoch darüber hinaus auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig, wenn er zwar nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Sinn des ersten Satzes kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war, dies jedoch wegen einer Tätigkeit, die im Standort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst ausgeübt wurde, wie zB die Führung einer Frühstückspension udgl.
(4) Als überwiegende Tätigkeit in einem anderen Beruf im Sinn des § 4 Z 4 kann nur eine solche angesehen werden, durch welche der Ehegatte oder eingetragene Partner durch mindestens sechs Monate bzw 182 Tage in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war.
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(1a) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 ist nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2) Als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3 gelten Personen, die in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren.
(3) Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer im § 4 Z 1 und 2 angeführten Person gilt auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3, wenn er weniger als sechs Monate bzw 182 Tage nach anderen Sozialversicherungsgesetzen als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in dem im Abs 2 genannten Zeitraum kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war. Dasselbe gilt auch für den Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Kindes, Kindeskindes, Adoptiv- oder Stiefkindes, der (das) in Hausgemeinschaft mit einer im § 4 Z 1 und 2 genannten Person lebt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer Person nach § 4 Z 1 und 2 gilt jedoch darüber hinaus auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig, wenn er zwar nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Sinn des ersten Satzes kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war, dies jedoch wegen einer Tätigkeit, die im Standort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst ausgeübt wurde, wie zB die Führung einer Frühstückspension udgl.
(4) Als überwiegende Tätigkeit in einem anderen Beruf im Sinn des § 4 Z 4 kann nur eine solche angesehen werden, durch welche der Ehegatte oder eingetragene Partner durch mindestens sechs Monate bzw 182 Tage in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war.