§ 2 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Ziele der Landwirtschaftskammer

 

§ 2

 

Ziele der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer sind insbesondere:

1.

eine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft;

2.

eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Einkommen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen ermöglicht;

3.

eine Land- und Forstwirtschaft, die die soziale Absicherung und eine entsprechende Lebensqualität der Land- und Forstwirte und der bäuerlichen Familien gewährleistet;

4.

eine Land- und Forstwirtschaft, die vor allem von bäuerlichen Familienbetrieben als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe getragen wird, wobei den ökologischen Produktionsweisen, einer artgerechten Tierhaltung und der Kooperation mit den anderen Bereichen der Wirtschaft ein hoher Stellenwert zukommt;

5.

die Sicherung einer nachhaltigen Produktion von qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

6.

die Schaffung von geeigneten Voraussetzungen für die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

7.

der freiwillige Verzicht der Land- und Forstwirtschaft auf Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen auf allen Gebieten der Produktion und Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;

8.

eine breite Bewusstseinsbildung für die Anerkennung von Leistungen und der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Gesellschaft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Ziele der Landwirtschaftskammer

 

§ 2

 

Ziele der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer sind insbesondere:

1.

eine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft;

2.

eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Einkommen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen ermöglicht;

3.

eine Land- und Forstwirtschaft, die die soziale Absicherung und eine entsprechende Lebensqualität der Land- und Forstwirte und der bäuerlichen Familien gewährleistet;

4.

eine Land- und Forstwirtschaft, die vor allem von bäuerlichen Familienbetrieben als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe getragen wird, wobei den ökologischen Produktionsweisen, einer artgerechten Tierhaltung und der Kooperation mit den anderen Bereichen der Wirtschaft ein hoher Stellenwert zukommt;

5.

die Sicherung einer nachhaltigen Produktion von qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

6.

die Schaffung von geeigneten Voraussetzungen für die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

7.

der freiwillige Verzicht der Land- und Forstwirtschaft auf Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen auf allen Gebieten der Produktion und Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;

8.

eine breite Bewusstseinsbildung für die Anerkennung von Leistungen und der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Gesellschaft.

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