Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung des Vertretungskörpers überhaupt oder die Vertretung der Einwohner des betreffenden Gebietes des Landes unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlbezirkes, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Wahlgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
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