Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die von der Entscheidung betroffenen Wahlbehörden sind in Kenntnis zu setzen. Sie haben die Änderungen, welche sich aufgrund der Entscheidung gemäß Abs. 1 ergeben, in gleicher Weise kundzumachenzu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012, 34/2018, 4/2022
(2) Die von der Entscheidung betroffenen Wahlbehörden sind in Kenntnis zu setzen. Sie haben die Änderungen, welche sich aufgrund der Entscheidung gemäß Abs. 1 ergeben, in gleicher Weise kundzumachenzu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012, 34/2018, 4/2022