Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
(2)Absatz 2Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 Euro für jeden Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten; § 18a Abs. 2 gilt sinngemäß.Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 Euro für jeden Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten; Paragraph 18 a, Absatz 2, gilt sinngemäß.
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