§ 62 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Binnen drei Tagen nach dem Beginn des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel gemäß § 60 Abs. 5 können die Parteien durch einen ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter (§ 27 Abs. 3 lit. c) gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse Einspruch erheben. Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßige Ermittlung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Er ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.

(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des ersten oder auch des zweiten Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtig zu stellen, die KundmachungVeröffentlichung der Bezirkswahlbehörde gemäß § 58 Abs. 7 oder auch ihre eigene KundmachungVeröffentlichung gemäß § 60 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. Gegen die Abweisung ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(4) Sofern nicht nach Abs. 2 richtig zu stellen ist, hat die Landeswahlbehörde nach Ablauf der Einspruchsfrist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachenmindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G), dass das Einspruchsverfahren keinen Anlass zu einer Richtigstellung der Wahlergebnisse gegeben hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2022
(1) Binnen drei Tagen nach dem Beginn des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel gemäß § 60 Abs. 5 können die Parteien durch einen ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter (§ 27 Abs. 3 lit. c) gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse Einspruch erheben. Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßige Ermittlung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Er ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.

(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des ersten oder auch des zweiten Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtig zu stellen, die KundmachungVeröffentlichung der Bezirkswahlbehörde gemäß § 58 Abs. 7 oder auch ihre eigene KundmachungVeröffentlichung gemäß § 60 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. Gegen die Abweisung ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(4) Sofern nicht nach Abs. 2 richtig zu stellen ist, hat die Landeswahlbehörde nach Ablauf der Einspruchsfrist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachenmindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G), dass das Einspruchsverfahren keinen Anlass zu einer Richtigstellung der Wahlergebnisse gegeben hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 4/2022

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