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(1) Für das ganze Landesgebiet wird als oberste Wahlbehörde die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes und neun weiteren Beisitzern.
(2) Die Landeswahlbehörde kann rechtswidrige Bescheide, die sie selbst oder eine nachgeordnete Wahlbehörde erlassen hat, aufheben oder abändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren gegenBerichtigungsverfahren betreffend das Wählerverzeichnis.
(3) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 44/2013, 21/2014
(1) Für das ganze Landesgebiet wird als oberste Wahlbehörde die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes und neun weiteren Beisitzern.
(2) Die Landeswahlbehörde kann rechtswidrige Bescheide, die sie selbst oder eine nachgeordnete Wahlbehörde erlassen hat, aufheben oder abändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren gegenBerichtigungsverfahren betreffend das Wählerverzeichnis.
(3) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 44/2013, 21/2014