§ 10 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Für das ganze Landesgebiet wird als oberste Wahlbehörde die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes und neun weiteren Beisitzern.

(2) Die Landeswahlbehörde kann rechtswidrige Bescheide, die sie selbst oder eine nachgeordnete Wahlbehörde erlassen hat, aufheben oder abändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren gegenBerichtigungsverfahren betreffend das Wählerverzeichnis.

(3) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 44/2013, 21/2014

Stand vor dem 13.05.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.05.2014

(1) Für das ganze Landesgebiet wird als oberste Wahlbehörde die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes und neun weiteren Beisitzern.

(2) Die Landeswahlbehörde kann rechtswidrige Bescheide, die sie selbst oder eine nachgeordnete Wahlbehörde erlassen hat, aufheben oder abändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren gegenBerichtigungsverfahren betreffend das Wählerverzeichnis.

(3) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 44/2013, 21/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten