Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Übermittlung der Wahlakten
(1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:
1.Ziffer einsdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlkreis erzielten Zahl von Vorzugsstimmen,
2.Ziffer 2die Zahl der verbliebenen Restmandate,
3.Ziffer 3die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden
Reststimmen.
Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2)Absatz 2Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Absatz eins, sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Wahlakten sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der übernächsten Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 zu den Niederschriften sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der übernächsten Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 3,, 5 bis 7 zu den Niederschriften sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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