§ 79 LTWO 1995 Verlautbarung der gewählten Bewerber,

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Übermittlung der Wahlakten
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlkreis erzielten Zahl von Vorzugsstimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der verbliebenen Restmandate,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden

    Reststimmen.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

  1. (2)Absatz 2Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Absatz eins, sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Die Wahlakten sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der übernächsten Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 zu den Niederschriften sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der übernächsten Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 3,, 5 bis 7 zu den Niederschriften sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 LTWO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 LTWO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 LTWO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 LTWO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 LTWO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 78 LTWO 1995
§ 80 LTWO 1995