(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
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