Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die
1. | im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 4 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und | |||||||||
2. | einen Landeswahlvorschlag (§ 81) eingebracht haben. |
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