§ 85 LTWO 1995 Berufung, Ablehnung, Verzicht, Streichung

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 5).

(2) Für Wahlwerber, die aus Anlaß ihrer Wahl in die Landesregierung ihr Mandat nicht angenommen oder auf ihr Mandat verzichtet haben, ist ein Ersatzmitglied aus der Liste der Ersatzmitglieder zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird der Wahlwerber, der das Mandat im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt ausübt, wieder Ersatzmitglied, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt hat (Abs. 5). Im Fall der Anwendung des § 82 Abs. 6 ist zuständige Wahlbehörde im Sinne des zweiten Satzes die Landeswahlbehörde.

(3) Ersatzmitglieder werden von der Landeswahlbehörde auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 77, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint, kann der Landeswahlbehörde binnen vier Tagen auch ein anderes auf dem Landeswahlvorschlag enthaltenes Ersatzmitglied zur Berufung auf das frei gewordene Mandat bekanntgeben. Dabei dürfen Wahlwerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf den Landeswahlvorschlag berufen werden. Wurde einem auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufenden Wahlwerber bereits ein Mandat auf dem Landeswahlvorschlag zugewiesen, so ist ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen. Für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag ist gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderes Ersatzmitglied zu berufen. Der Name der berufenen Ersatzmitglieder ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

(4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Ein Ersatzmitglied auf dem Kreiswahlvorschlag und ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

In Kraft seit 20.09.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85 LTWO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 LTWO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85 LTWO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85 LTWO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85 LTWO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 84 LTWO 1995
§ 86 LTWO 1995