(1) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 5).
(2) Für Wahlwerber, die aus Anlaß ihrer Wahl in die Landesregierung ihr Mandat nicht angenommen oder auf ihr Mandat verzichtet haben, ist ein Ersatzmitglied aus der Liste der Ersatzmitglieder zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird der Wahlwerber, der das Mandat im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt ausübt, wieder Ersatzmitglied, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt hat (Abs. 5). Im Fall der Anwendung des § 82 Abs. 6 ist zuständige Wahlbehörde im Sinne des zweiten Satzes die Landeswahlbehörde.
(3) Ersatzmitglieder werden von der Landeswahlbehörde auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 77, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint, kann der Landeswahlbehörde binnen vier Tagen auch ein anderes auf dem Landeswahlvorschlag enthaltenes Ersatzmitglied zur Berufung auf das frei gewordene Mandat bekanntgeben. Dabei dürfen Wahlwerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf den Landeswahlvorschlag berufen werden. Wurde einem auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufenden Wahlwerber bereits ein Mandat auf dem Landeswahlvorschlag zugewiesen, so ist ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen. Für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag ist gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderes Ersatzmitglied zu berufen. Der Name der berufenen Ersatzmitglieder ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Ein Ersatzmitglied auf dem Kreiswahlvorschlag und ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
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