(1) Die gemäß § 76 auf die Partei entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen zuzuweisen.
(2) Wenn zwei Wahlwerber der Wahlkreisliste einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
(3) Wahlwerber der Wahlkreisliste, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Zahl der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen als Ersatzmitglieder.
(4) Danach ermittelt die Kreiswahlbehörde die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten und gibt die Summen der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt.
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