(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 71 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen | |||||||||
gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 75 und 76 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
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