§ 84 LTWO 1995

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 79 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieferne die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 LTWO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 LTWO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 LTWO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 LTWO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 LTWO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 83 LTWO 1995
§ 85 LTWO 1995