§ 79 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an
Übermittlung der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:

1.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlkreis erzielten Zahl von Vorzugsstimmen,

2.

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

3.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden

Reststimmen.

Wahlakten
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlkreis erzielten Zahl von Vorzugsstimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der verbliebenen Restmandate,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden

    Reststimmen.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

  1. (2)Absatz 2Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Absatz eins, sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Die Wahlakten sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der übernächsten Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 zu den Niederschriften sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der übernächsten Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 3,, 5 bis 7 zu den Niederschriften sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 24.12.2021 bis 02.09.2024
(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an
Übermittlung der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:

1.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlkreis erzielten Zahl von Vorzugsstimmen,

2.

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

3.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden

Reststimmen.

Wahlakten
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlkreis erzielten Zahl von Vorzugsstimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der verbliebenen Restmandate,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden

    Reststimmen.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

  1. (2)Absatz 2Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Absatz eins, sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Die Wahlakten sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der übernächsten Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 zu den Niederschriften sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der übernächsten Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 3,, 5 bis 7 zu den Niederschriften sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

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