(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung, | |||||||||
2. | die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen, | |||||||||
3. | die allfälligen Feststellungen gemäß § 74, | |||||||||
4. | das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 71 Abs. 2 gegliederten Form, | |||||||||
5. | die Wahlzahl, | |||||||||
6. | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate, | |||||||||
7. | die Zahl der Restmandate, | |||||||||
8. | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen, | |||||||||
9. | die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Vorzugsstimmen, | |||||||||
10. | die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Vorzugsstimmen und | |||||||||
11. | die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten. |
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 40 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
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