§ 76 LTWO 1995 (Verfassungsbestimmung)

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl (§ 75 Abs. 3) auf die Parteien zu verteilen. Ergibt sich im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund dieser Berechnung für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so ist § 82 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

In Kraft seit 20.09.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 LTWO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 LTWO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76 LTWO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 LTWO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 LTWO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 75 LTWO 1995
§ 77 LTWO 1995