(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen). |
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