(1) Ist die gemäß § 77 erstellte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener Partei, deren Kreiswahlvorschlag diese Reihung zuzuordnen ist, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den für andere Wahlkreise aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
(2) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerber von Wahlkreisen auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
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