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(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 76 auf die Partei entfallen,entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten WahlpunktezahlenVorzugsstimmen zuzuweisen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (§ 65 Abs. 6) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 72 Abs. 3 und § 73a übermittelten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber der Wahlkreisliste entfallen sind. § 65 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber der Wahlkreisliste,
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(4) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der Wahlkreisliste der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde
(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wennWenn zwei Wahlwerber der Wahlkreisliste einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
(63) Wahlwerber der Wahlkreisliste, die für die Zuweisung eines MandatesMandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der GrößeZahl der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2)Vorzugsstimmen als Ersatzmitglieder.
(74) Danach ermittelt die Kreiswahlbehörde die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten und gibt die Summen der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt.
(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 76 auf die Partei entfallen,entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten WahlpunktezahlenVorzugsstimmen zuzuweisen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (§ 65 Abs. 6) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 72 Abs. 3 und § 73a übermittelten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber der Wahlkreisliste entfallen sind. § 65 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber der Wahlkreisliste,
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(4) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der Wahlkreisliste der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde
(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wennWenn zwei Wahlwerber der Wahlkreisliste einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
(63) Wahlwerber der Wahlkreisliste, die für die Zuweisung eines MandatesMandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der GrößeZahl der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2)Vorzugsstimmen als Ersatzmitglieder.
(74) Danach ermittelt die Kreiswahlbehörde die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten und gibt die Summen der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt.