§ 76 LTWO 1995 (Verfassungsbestimmung)

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2000 bis 31.12.9999

(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl (§ 75 Abs. 3) auf die Parteien zu verteilen. Ergibt sich im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund dieser Berechnung für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so ist § 82 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

Stand vor dem 19.09.2000

In Kraft vom 26.01.1996 bis 19.09.2000

(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl (§ 75 Abs. 3) auf die Parteien zu verteilen. Ergibt sich im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund dieser Berechnung für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so ist § 82 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

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