§ 83a LTWO (weggefallen)

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
Am Wahltag um 16:00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung)§ 83a LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 05.09.2014 bis 29.01.2024
Am Wahltag um 16:00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung)§ 83a LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

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