§ 1 LPVG 1999 Geltungsbereich

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).Dieses Gesetz gilt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsBedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, BGBl. Nr. 196, fallen;Bedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des römisch II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch Artikel römisch III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 196, fallen;
    2. 2.Ziffer 2Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Abs. 2 B-VG fallen;Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Absatz 2, B-VG fallen;
    3. 3.Ziffer 3Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Abs. 3 lit. b fallen.Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Absatz 3, Litera b, fallen.
  3. (3)Absatz 3Die Gesamtheit der zur Vertretung der Interessen der Bediensteten geschaffenen Einrichtungen bildet die Personalvertretung. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung. Ihre Vertretung nach außen obliegt dem Landesobmann.
  4. (4)Absatz 4Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

Bedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, BGBl. Nr. 196, fallen;

2.

Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Abs. 2 B-VG fallen;

3.

Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Abs. 3 lit. b fallen.

(3) Die Gesamtheit der zur Vertretung der Interessen der Bediensteten geschaffenen Einrichtungen bildet die Personalvertretung. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung. Ihre Vertretung nach außen obliegt dem Landesobmann.

(4) Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005

Stand vor dem 19.04.2005

In Kraft vom 01.07.1999 bis 19.04.2005
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).Dieses Gesetz gilt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsBedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, BGBl. Nr. 196, fallen;Bedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des römisch II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch Artikel römisch III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 196, fallen;
    2. 2.Ziffer 2Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Abs. 2 B-VG fallen;Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Absatz 2, B-VG fallen;
    3. 3.Ziffer 3Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Abs. 3 lit. b fallen.Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Absatz 3, Litera b, fallen.
  3. (3)Absatz 3Die Gesamtheit der zur Vertretung der Interessen der Bediensteten geschaffenen Einrichtungen bildet die Personalvertretung. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung. Ihre Vertretung nach außen obliegt dem Landesobmann.
  4. (4)Absatz 4Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

Bedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, BGBl. Nr. 196, fallen;

2.

Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Abs. 2 B-VG fallen;

3.

Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Abs. 3 lit. b fallen.

(3) Die Gesamtheit der zur Vertretung der Interessen der Bediensteten geschaffenen Einrichtungen bildet die Personalvertretung. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung. Ihre Vertretung nach außen obliegt dem Landesobmann.

(4) Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten