Norm: LPG §16
Rechtssatz: Eine ununterbrochene Kette von Landpachtverträgen mit im wesentlichen gleichen Inhalt ist vor allem dann gegeben, wenn das Pachtobjekt dem gleichen Betrieb dient, erfordert also den gleichen Pachtgegenstand und einen wenigstens ähnlichen Vertragszweck, dieselben Vertragsteile oder deren Vormänner, nicht aber unbedingt den gleichen Pachtzins oder die gleichen Nebenbestimmungen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: LPG §16
Rechtssatz: Ein "langjähriger" Altpachtvertrag, dessen ausdrücklich vereinbarte Pachtzeit nach dem 01.07.1969 ablief, behält nicht nur dann seine Eigenschaft als solcher, wenn bloß dessen Pachtzeit nach diesem Stichtag entweder im Einvernehmen zwischen Pächter und Verpächter oder im Wege einer Antragstellung des Pächters gemäß § 16 LPG verlängert wurde, sondern auch dann, wenn im unmittelbaren Anschluß daran ein weiterer, rechtlic... mehr lesen...
Norm: LPG §16
Rechtssatz: Bei der Schaffung der Übergangsregelung für langjährige Pachtverträge, mit welcher weitgehend der Reichspachtschutzordnung entnommene Sonderregelungen zugunsten sonst existenzgefährdeter Pächter geschaffen wurden, hatte der Gesetzgeber vor allem jene Pachtverträge vor Augen, bei denen die Pächter Grund und Boden erst urbar gemacht und aus ihren Mitteln darauf einen Betrieb errichtet hatten. Die Übergangsregelung soll d... mehr lesen...
Norm: LPG §2LPG §16
Rechtssatz: Der Pächter kann sich ungeachtet des § 2 LPG in einem gerichtlichen Vergleich gültig verpflichten, die Pachtliegenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen und dem Verpächter geräumt zu übergeben. Keine Verlängerung eines Landpachtvertrages nach § 16 LPG wenn der Lebensunterhalt des Pächters durch sonstige Einkünfte gesichert ist. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...