§ 54 LMSVG Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden.Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden.
  2. (1)Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.
  3. (2)Absatz 2Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß § 39 vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Z 6 oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß Paragraph 39, vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Ziffer 6, oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden.Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden.
  2. (1)Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.
  3. (2)Absatz 2Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß § 39 vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Z 6 oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß Paragraph 39, vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Ziffer 6, oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.

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