§ 45 LMSVG Sofortmaßnahmen

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Art. 7 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von Kontrollstellen, die gemäß Abs. 4 für die Produktspezifikation zugelassenen sind, durchgeführt. Eine Spezifikation wird von nur einer Kontrollstelle kontrolliert.Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von Kontrollstellen, die gemäß Absatz 4, für die Produktspezifikation zugelassenen sind, durchgeführt. Eine Spezifikation wird von nur einer Kontrollstelle kontrolliert.
  2. (2)Absatz 2Jede Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.Jede Vereinigung gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Absatz eins, herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Absatz eins, zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsAkkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.
    Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Ziffer eins, befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
  5. (5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
  6. (6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 4 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Absatz 4, zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  7. (8)Absatz 8Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 35 mit Ausnahme des Abs. 7 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 7, den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.
  8. (9)Absatz 9Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.
  9. (10)Absatz 10Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

    (Anm.: Abs. 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)Anmerkung, Absatz 11 und 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)

§ 45.Paragraph 45,

Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt. Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Art. 7 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von Kontrollstellen, die gemäß Abs. 4 für die Produktspezifikation zugelassenen sind, durchgeführt. Eine Spezifikation wird von nur einer Kontrollstelle kontrolliert.Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von Kontrollstellen, die gemäß Absatz 4, für die Produktspezifikation zugelassenen sind, durchgeführt. Eine Spezifikation wird von nur einer Kontrollstelle kontrolliert.
  2. (2)Absatz 2Jede Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.Jede Vereinigung gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Absatz eins, herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Absatz eins, zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsAkkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.
    Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Ziffer eins, befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
  5. (5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
  6. (6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 4 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Absatz 4, zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  7. (8)Absatz 8Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 35 mit Ausnahme des Abs. 7 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 7, den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.
  8. (9)Absatz 9Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.
  9. (10)Absatz 10Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

    (Anm.: Abs. 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)Anmerkung, Absatz 11 und 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)

§ 45.Paragraph 45,

Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt. Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.

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