§ 45 LMSVG Sofortmaßnahmen

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Art. 7 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von Kontrollstellen, die gemäß Abs. 4 für die Produktspezifikation zugelassenen sind, durchgeführt. Eine Spezifikation wird von nur einer Kontrollstelle kontrolliert.

(2) Jede Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

(4) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

1.

Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2.

Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.

Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(5) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 4 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(8) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 35 mit Ausnahme des Abs. 7 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.

(9) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Form und Umfangunter den Bedingungen des Tätigkeitsberichtes festlegenArt.

54 der Verordnung (10EG) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung derNr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sindGesundheit von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreitMenschen darstellt.

(Anm.: Abs. 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2015

(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Art. 7 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von Kontrollstellen, die gemäß Abs. 4 für die Produktspezifikation zugelassenen sind, durchgeführt. Eine Spezifikation wird von nur einer Kontrollstelle kontrolliert.

(2) Jede Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

(4) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

1.

Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2.

Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.

Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(5) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 4 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(8) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 35 mit Ausnahme des Abs. 7 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.

(9) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Form und Umfangunter den Bedingungen des Tätigkeitsberichtes festlegenArt.

54 der Verordnung (10EG) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung derNr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sindGesundheit von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreitMenschen darstellt.

(Anm.: Abs. 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

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