§ 13 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit

Verordnung

1.

die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

2.

die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

Stand vor dem 31.03.2011

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.03.2011

(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit

Verordnung

1.

die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

2.

die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

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