§ 28 LGFG (weggefallen)

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999
(2) Die Landesregierung kann überdies einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen, der oder die nicht dem Amt der Landesregierung angehört§ 28 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen. Vor der Bestellung ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse anzuhören.

(3) Zur Unterstützung der Geschäftsführung (Abs. 1 und 2) wird beim Amt der Landesregierung eine Geschäftsstelle, im Falle einer eigenen Geschäftsführung des Gesundheitsförderungsfonds eine weitere Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds eingerichtet.

(4) Der Landesgesundheitsfonds hat dem Land die Kosten zu ersetzen, die bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der Geschäftsstellen erwachsen.

(5) Die Landesregierung kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin jederzeit abberufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 26/2022

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 02.04.2022 bis 24.02.2025
(2) Die Landesregierung kann überdies einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen, der oder die nicht dem Amt der Landesregierung angehört§ 28 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen. Vor der Bestellung ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse anzuhören.

(3) Zur Unterstützung der Geschäftsführung (Abs. 1 und 2) wird beim Amt der Landesregierung eine Geschäftsstelle, im Falle einer eigenen Geschäftsführung des Gesundheitsförderungsfonds eine weitere Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds eingerichtet.

(4) Der Landesgesundheitsfonds hat dem Land die Kosten zu ersetzen, die bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der Geschäftsstellen erwachsen.

(5) Die Landesregierung kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin jederzeit abberufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 26/2022

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