§ 24 LGFG (weggefallen)

Landesgesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999
(2) Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzungen vorzubereiten§ 24 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 24.02.2025
(2) Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzungen vorzubereiten§ 24 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020

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