§ 24 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999

Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission
Paragraph 24 *,)
Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission
  1. (1)Absatz einsDen Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung und die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse gemeinsam.
  2. (2)Absatz 2Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzungen vorzubereiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020, 9/2025

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 24.02.2025

Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission
Paragraph 24 *,)
Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission
  1. (1)Absatz einsDen Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung und die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse gemeinsam.
  2. (2)Absatz 2Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzungen vorzubereiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020, 9/2025

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