Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung |
§ 69. (1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:
a) | die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65), | |||||||||
b) | die geplanten Bodeneinrichtungen, | |||||||||
c) | die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen, | |||||||||
d) | ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone, | |||||||||
e) | die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet, | |||||||||
f) | die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und | |||||||||
g) | der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan). |
(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.
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