§ 69 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 69.Paragraph 69,
  1. (1)Absatz einsIm Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:
    1. a)Litera adie Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),die Art des geplanten Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
    2. b)Litera bdie geplanten Bodeneinrichtungen,
    3. c)Litera cdie Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
    4. d)Litera dein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,
    5. e)Litera edie voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,
    6. f)Litera fdie Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und
    7. g)Litera gder Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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