Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung für
1.Ziffer einsdie Benützung von Militärflugplätzen oder
2.Ziffer 2die Errichtung von ständigen Einrichtungen auf Militärflugplätzen
für Zwecke der Zivilluftfahrt erteilen, wenn keine Interessen der Landesverteidigung entgegenstehen.
(2)Absatz 2Bewilligungen gemäß Abs. 1 haben die im Interesse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu enthalten und sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Bewilligungen gemäß Absatz eins, haben die im Interesse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu enthalten und sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(3)Absatz 3Soll im Rahmen der Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben werden, dann ist vor Erteilung der Bewilligungen gemäß Abs. 1 mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Einvernehmen herzustellen. Dasselbe gilt für jede Änderung oder den Widerruf dieser Bewilligungen.Soll im Rahmen der Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben werden, dann ist vor Erteilung der Bewilligungen gemäß Absatz eins, mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Einvernehmen herzustellen. Dasselbe gilt für jede Änderung oder den Widerruf dieser Bewilligungen.
(4)Absatz 4Im Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Abs. 3 sind die §§ 63, 64, 66, 74, 75, 77 Abs. 1 lit. f, 78, 79,, 80a, 93 Abs. 1 Z 2, 94, 96b bis 96d, 134a, 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1, 139a Abs. 2, 142 und 145b anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dassIm Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Absatz 3, sind die Paragraphen 63,, 64, 66, 74, 75, 77 Absatz eins, Litera f,, 78, 79,, 80a, 93 Absatz eins, Ziffer 2,, 94, 96b bis 96d, 134a, 135 Absatz 2 und 3, 136 Absatz eins,, 139a Absatz 2,, 142 und 145b anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass
1.Ziffer einszur Erteilung der in diesen Bestimmungen normierten Bewilligungen, Zertifizierungen, Zeugniserteilungen, Feststellungen, Untersagungen und Widerrufe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig ist und
2.Ziffer 2an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 tritt.an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Absatz eins, tritt.
(5)Absatz 5Für eine nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Luftfahrzeughalter oder demjenigen, der den Militärflugplatz benützt, Gebühren für die Bereitstellung von Leistungen vorzuschreiben. Dies gilt nicht für den Fall einer Benützung gemäß Abs. 3. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat entsprechende Kostensätze durch Verordnung festzulegen.Für eine nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Luftfahrzeughalter oder demjenigen, der den Militärflugplatz benützt, Gebühren für die Bereitstellung von Leistungen vorzuschreiben. Dies gilt nicht für den Fall einer Benützung gemäß Absatz 3, Der Bundesminister für Landesverteidigung hat entsprechende Kostensätze durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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