Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zivilflugplätze und Militärflugplätze
§ 60. Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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