(1)Absatz einsErfordert die Planung eines Zivilflugplatzes Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so hat ihn auf Antrag des Zivilflugplatz-Bewilligungswerbers die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde zur Duldung der Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten, wenn der Antragsteller verläßlich und das Vorhaben wirtschaftlich und technisch durchführbar ist (Verpflichtungsbescheid). Sie hat im Verpflichtungsbescheid einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Vorarbeiten beendet sein müssen.Erfordert die Planung eines Zivilflugplatzes Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so hat ihn auf Antrag des Zivilflugplatz-Bewilligungswerbers die gemäß Absatz 2, zuständige Behörde zur Duldung der Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten, wenn der Antragsteller verläßlich und das Vorhaben wirtschaftlich und technisch durchführbar ist (Verpflichtungsbescheid). Sie hat im Verpflichtungsbescheid einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Vorarbeiten beendet sein müssen.
(2)Absatz 2Zuständig zur Erlassung des Verpflichtungsbescheides gemäß Abs. 1 ist, wenn es sich um die Planung eines Flughafens handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.Zuständig zur Erlassung des Verpflichtungsbescheides gemäß Absatz eins, ist, wenn es sich um die Planung eines Flughafens handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3Den durch die Vorarbeiten verursachten Schaden hat der Antragsteller dem Grundeigentümer zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche sind spätestens drei Monate nach dem Tage geltend zu machen, an dem der Antragsteller dem Grundeigentümer die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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